Tarif- und Beförderungsbedingungen

  • Besondere Beförderungsbedingungen der Verkehrsverbund Mainz-Wiesbaden GmbH (VMW)Stand: 1.5.2024

    Abkürzungsverzeichnis

    MVG = Mainzer Verkehrsgesellschaft mbH
    ESWE = ESWE Verkehrsgesellschaft mbH
    VMW = Verkehrsverbund Mainz-Wiesbaden GmbH
    RMV = Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH
    RNN = Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund
    TG = Tarifgebiet
    BB = Beförderungsbedingungen

     

    Vertragsgrundlagen

    Mit Fahrtantritt werden folgende Vorschriften Bestandteil des Beförderungsvertrags:

    • Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (BefBedV)
    • Gemeinsame BB und Tarifbestimmungen des RMV nebst Anlagen
    • Ergänzend Besondere BB des VMW; in Zweifelsfällen und bei Widersprüchen gehen diese den RMV-Vorschriften vor.

     

    § 1 Gültigkeitsbereich und Fahrkartensortiment

     

    Die unten aufgeführten Tarife und Beförderungsbedingungen gelten ausschließlich für den Nahverkehr in der Preisstufe 13 im gesamten RMV-TG 6500. Dieses umfasst sowohl die beiden Landeshauptstädte Wiesbaden und Mainz als auch – auf hessischer Seite – die Gemeinden Bischofsheim, die Stadt Ginsheim-Gustavsburg und die Gemeinde Walluf sowie – auf rheinland-pfälzischer Seite – die Gemeinden Wackernheim und Zornheim sowie die Haltestelle Ober-Olm Forsthaus. Die Preisstufe 13 gilt ebenfalls für einige angrenzende Bereiche des TG 6600, nämlich für die Stadt Hochheim am Main (inkl. ihres Stadtteils Massenheim) sowie für den Hofheimer Stadtteil Wallau.

     

    (1) Allgemeine Tarife und Beförderungsangebote
    Alle bei der MVG oder der ESWE erworbenen Fahrkarten in visueller, magnetischer oder elektronischer Form – so auch alle Handytickets über eine Smartphone-App – unterliegen den jeweils dort geltenden Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen. Handytickets müssen vor Fahrtantritt gelöst werden.

     

    a) Sammelkarten

    Der Gültigkeitsumfang der Sammelkarte entspricht dem der Einzelfahrkarte (A.3.3.2c der RMV-Tarifbestimmungen). Es werden fünf unentwertete Sammelkartenabschnitte ausgegeben. Jeder Sammelkartenabschnitt ist bei Fahrtantritt einmalig zu entwerten. Bei Preisänderungen gelten die nicht entwerteten Sammelkartenabschnitte noch 6 Monate nach dem Tag der Preisänderung weiter. Beim Kauf der Sammelkarte als Handyticket über die App der Mainzer Mobilität ist der erste Sammelkartenabschnitt bereits für den sofortigen Fahrtantritt entwertet.

     

    b) Mainz-trifft-sich!-Ticket
    Das Mainz-trifft-sich!-Ticket wird zu den verkaufsoffenen Sonntagen in der Mainzer Innenstadt angeboten. Es ist gültig für bis zu fünf Personen und für beliebig viele Fahrten im TG 6500.

     

    c) Veranstaltungsticket
    Das Veranstaltungsticket wird zu ausgewählten Mainzer und Wiesbadener Festen angeboten, ist am Gültigkeitstag für eine Hin- und Rückfahrt gültig und muss vor jeder Fahrt entwertet werden.

     

    d) Kurzstreckenticket (gilt ausschließlich in Mainz und Wiesbaden. Keine Nutzung auf Strecken der Deutschen Bahn. Davon ausgenommen ist die DB-Strecke zwischen "Mainz Hauptbahnhof" und "Mainz Römisches Theater")
    Gültig für eine Einzelfahrt bis maximal zur 3. Haltestelle, jedoch nicht mehr als 2.000 Meter. Nur zum sofortigen Fahrtantritt. Umsteigen ist erlaubt.

     

    e) Sonderfahrkarten
    (gültig nur auf MVG- und ESWE-Linien)

    • Narrenkarte: Diese gilt von Fastnachtsdonnerstag bis einschließlich Fastnachtsdienstag für 2 Personen.
    • Kongressfahrkarte: Für Kongressteilnehmer werden auf Antrag des Veranstalters Kongressfahrkarten ausgegeben.

     

    f) Mitnahmeregelung bei Zeitkarten des Erwachsenentarifs
    Inhaber/-innen von Wochen-, Monats- und Jahreskarten des Erwachsenentarifs (inklusive 9-Uhr-Karten, 65-plus-Monatskarte und Seniorenticket Hessen Komfort; ausgenommen Sondermonatskarten, JobTickets, FirmenCards und Landesticket Hessen) können über die Regelung Ziffer 3.4.5 der RMV-Tarifbestimmungen hinaus montags bis freitags bis 19 Uhr alle eigenen bzw. bis zu drei Kinder unter 15 Jahren kostenlos mitnehmen. Im Falle der Nutzung des Fahrscheins durch ein Kind (6-14 Jahre) gilt die Mitnahmeregelung nicht.

     

    g) Betriebsende der Nachtverkehrwagen
    Auf den Linien des Nachtverkehrs der MVG und von ESWE gilt als Betriebsende 5.00 Uhr des Folgetages.

     

    (2) Sondertarife

     

    a) Sondermonatskarte (SK)
    In Mainz wird die SK an Inhaber/-innen eines in diesem Zeitraum gültigen MainzPass der Stadt Mainz ausgegeben. Die SK ist nicht übertragbar und nur gültig in Verbindung mit dem gültigen MainzPass und der vom Ausweis übertragenen Nummer. Für diese Sonderform der Zeitkarte besteht keine Mitnahmeregelung.

    Die SK ist gültig für einen Monat ab aufgedrucktem Datum bis einschließlich des gleichen Datums des Folgemonats. Falls der Folgemonat das entsprechende Datum nicht aufweist: gültig bis zum letzten Kalendertag des Folgemonats (einschließlich).

     

    b) Park+Ride Sondertarife
    Parkscheine der Kurzparker mit gültigem Führerschein von sämtlichen PMG-Parkhäusern und -plätzen berechtigen 24 Stunden ab aufge-drucktem Parkzeitbeginn zu beliebig vielen linksrheinischen Fahrten in Mainz auf den MVG- und ESWE-Linien. Innerhalb dieses Gebietes können bis zu 4 Personen unentgeltlich mitgenommen werden.

     

    c) CleverCard Mainz
    Der Kundenabgabepreis der Clever Card Mainz ist ggü. dem im RMV beschlossenen und durch die Genehmigungsbehörde festgesetzten Preis abgesenkt. Rabattierungsregelungen der Tarifbestimmungen des RMV finden daher nur Anwendung auf die tariflich genehmigten Preise. Beim abgesenkten Kundenabgabepreis der Clever Card Mainz kann der Kunde wählen zwischen einmaliger Zahlung sowie jährlicher oder monatlicher Abbuchung. Die Preise können dabei unterschiedlich sein und entsprechen nicht zwangsläufig der allgemeinen Rabattierungsregel.

     

    d) Schülerticket Hessen WI15
    (Die Regelungen ergänzen die Gemeinsamen Tarifbestimmungen der Verkehrsverbünde in Hessen für das Schülerticket Hessen)

    Berechtigt zum Erwerb des durch die Landeshauptstadt Wiesbaden subventionierten Schülerticket Hessen WI15 sind Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis (einschließlich) 17 Jahren mit Hauptwohnsitz in Wiesbaden. Bei Bezug von Leistungen nach SGBII, SGBXII, AsylbLG, WoGG oder KiZ besteht die Berechtigung für eine zusätzliche Subventionierung. Ab 18 Jahren kann das Schülerticket Hessen WI15 nicht mehr erworben werden.

    Die Bestellung des Schülertickets Hessen WI15 erfolgt über einen gesonderten Bestellschein oder einen digitalen Antrag. Das Schülerticket Hessen WI15 wird bei Nachweis der Berechtigung des Nutzers auf diesen ausgestellt und ist nicht übertragbar. Der Nachweis der Berechtigung erfolgt durch ein aktuelles offizielles Dokument zum Alters- und Wohnortnachweis. Bei Bezug von Leistungen nach SGBII, SGBXII, AsylbLG, WoGG oder KiZ erfolgt der Nachweis in Form von aktuellem Hessenpass mobil bzw. einer aktuellen Bescheinigung zum Kinderzuschlag. Der aktuelle Berechtigungsnachweis ist mit der Bestellung des Abonnements einzureichen. Bei Abschluss eines Abonnements verlängert sich die Gültigkeit um weitere zwölf Monate automatisch, sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgt. Eine automatische Verlängerung um weitere zwölf Monate erfolgt nicht, wenn der/die Nutzer(in) zu Beginn der neuen 12-Monats-Periode 18 Jahre oder älter ist. Bei Bezug von Leistungen nach SGBII, SGBXII, AsylbLG, WoGG oder KiZ muss der Berechtigungsnachweis jährlich spätestens bis zum 10. des letzten Gültigkeitsmonats erbracht werden. Andernfalls erlischt die Berechtigung für die zusätzliche Subventionierung und das Abonnement verlängert sich zu Konditionen des regulär subventionierten Schülerticket Hessen WI15.

    Die Zahlweise für das Abonnement erfolgt ausschließlich als monatliche Abbuchung. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Abonnements während der ersten 12-Monats-Periode erfolgt keine Subventionierung der Monatsraten durch die Landeshauptstadt Wiesbaden. Die Abrechnung richtet sich entsprechend nach den Regelungen der Gemeinsamen Tarifbestimmungen der Verkehrsverbünde in Hessen für das Schülerticket Hessen in Höhe der regulären Beträge.

     

    § 2 Beschädigung / Verunreinigung
    Der Fahrgast hat die von ihm durch Beschädigung der Fahrzeuge oder Betriebsanlagen und -einrichtungen verursachten Kosten zu erstatten. Bei vorsätzlicher Verunreinigung eines Fahrzeugs oder eines Aufenthaltsraumes können Reinigungskosten erhoben werden und, sollte in Folge der Beschmutzung eine sofortige Auswechslung des Wagens erforderlich sein, können auch die Kosten für die Wagenauswechslung in Rechnung gestellt werden.

     

    § 3 Fahrradmitnahme
    Ergänzend zu den gemeinsamen BB und Tarifbestimmungen des RMV gilt Folgendes: Die Beförderung von Fahrrädern ist unentgeltlich. Maximal 4 Fahrräder dürfen befördert werden, sofern die Raumkapazität vorhanden ist. Fahrgäste mit Kinderwagen oder Rollstühlen haben Vorrang. Besteht für diese Bedarf, so müssen so viele Fahrräder aus den Fahrzeugen genommen werden, wie es für eine sichere Beförderung notwendig ist.

    Im Zweifelsfall entscheidet das Fahrpersonal verbindlich. In diesem Fall besteht nach dem Aussteigen weiterhin ein Beförderungsanspruch in einem nachfolgenden Linienfahrzeug. Wegen der beengten Verhältnisse wird empfohlen, Fahrräder nicht während der Hauptverkehrszeit mitzunehmen.

    Beförderungsbedingungen & Tarifbestimmungen der Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH (RMV)

    Die Besonderen Beförderungsbedingungen der Verkehrsverbund Mainz-Wiesbaden GmbH (VMW) sind als Ergänzung zu den Beförderungsbedingungen & Tarifbestimmungen des RMV zu verstehen. Bitte beachten Sie, dass die Besonderen Beförderungsbedingungen des VMW nur in Kombination mit denen des RMV gültig sind!

     

    Beförderungsbedingungen & Tarifbestimmungen des RMV

     

    Natürlich erhalten Sie die entsprechenden Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen auch kostenlos in der RMV-Mobilitäts-Beratung im Verkehrs Center Mainz, Bahnhofplatz 6A, 55116 Mainz.

  • Tarifbestimmungen für das DeutschlandticketStand: 1.3.2024

    1. Grundsatz

    Das Deutschland-Ticket ist ein von der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern gefördertes deutschlandweit gültiges Tarifangebot im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Es gilt ab dem 1. Mai 2023.

    Die hier festgelegten Tarifbestimmungen gelten für das Deutschland-Ticket und sind von allen teilnehmenden Verkehrsunternehmen des SPNV und des ÖPNV in Deutschland verbindlich anzuwenden. Diese Tarifbestimmungen ergänzen die bestehenden Tarif- und Beförderungsbedingungen der teilnehmenden Verkehrsverbünde, der Landestarife und des Deutschlandtarifs sowie die Beförderungsbedingungen der teilnehmenden Eisenbahn-Verkehrsunternehmen des SPNV und der teilnehmenden Verkehrsunternehmen des ÖPNV, soweit sich aus den folgenden Regelungen nichts anderes ergibt.

    Für die Ausgabe des Deutschland-Tickets gelten die Bedingungen des vertragshaltenden Verkehrsunternehmens.
     

    2. Fahrtberechtigung, Nutzungsbedingungen und Geltungsbereich

    Das Deutschland-Ticket berechtigt im jeweiligen Geltungszeitraum zur unbegrenzten Nutzung der Züge des SPNV im tariflichen Geltungsbereich des Deutschlandtarifs in der 2. Wagenklasse sowie der sonstigen Verkehrsmittel des ÖPNV im räumlichen Geltungsbereich der Tarife der teilnehmenden Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde und Landestarifgesellschaften. Dies schließt im Ausland liegende Geltungsbereiche mit ein, soweit das eigene Tarifgebiet des jeweiligen Verbundes/Unternehmens sich aufgrund entsprechender Vereinbarung auf das im Ausland liegende Gebiet erstreckt. Zum ÖPNV gehört die Beförderung mit Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes sowie mit Kraftfahrzeugen im Liniennahverkehr nach den §§ 42 und 44 PBefG. Liniennahverkehre nach § 43 PBefG fallen insoweit unter den Geltungsbereich, sofern sie gemäß § 2 Absatz 4 PBefG allgemein zugänglich sind.

    Das Deutschland-Ticket gilt nicht in Verkehrsmitteln, die überwiegend zu touristischen oder historischen Zwecken betrieben werden.

    Die Nutzung von Zügen des Fernverkehrs mit dem Deutschland-Ticket ist grundsätzlich ausgeschlossen. Hiervon abweichende Regelungen (z.B. im Rahmen von Integrationskonzepten) werden im Geltungsbereich des Deutschland-Tickets für den Schienenverkehr bekanntgegeben.

    Das Deutschland-Ticket ist nicht übertragbar und wird als persönlicher Fahrausweis in Form einer Chipkarte oder als Handyticket ausgegeben, der mindestens den Namen und Vornamen des Fahrgastes beinhaltet. Ein Fahrausweis, der als Barcode-Ticket ausgegeben wird, beinhaltet zudem das Geburtsdatum des Fahrgastes. Das Gleiche gilt für alle ab dem 01.01.2025 ausgestellten Chipkarten. Das Deutschland-Ticket kann von den Vertrag haltenden Unternehmen, die das Deutschland-Ticket über eine Chipkarte als Trägermedium bereitstellen, vorläufig bis zur Auslieferung bzw. Bereitstellung des digitalen Tickets, längstens bis zum 31.12.2023 als digital kontrollierbares Papierticket (mit Barcode) ausgegeben werden. Ein als Papierticket ausgegebenes Deutschland-Ticket gilt für maximal einen Kalendermonat. Zur Legitimation ist ein amtliches Lichtbilddokument mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres genügt zur Legitimation ein Schülerausweis. Wird ein solcher nicht ausgestellt, entfällt die Legitimationspflicht.

    Das Deutschland-Ticket beinhaltet keine unentgeltliche Mitnahme von Personen über 6 Jahren.

    Das Deutschland-Ticket berechtigt ausschließlich zur Nutzung der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist innerhalb der Geltungsbereiche von Verkehrsverbünden, Landestarifen und des Deutschlandtarifs nach den jeweiligen Tarifbestimmungen möglich. Für die Mitnahme eines Fahrrades ist ein reguläres Fahrradkartenangebot zu erwerben, soweit die Fahrradmitnahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist.

    Für die Mitnahme eines Hundes ist ein reguläres Fahrkartenangebot zu erwerben, soweit die Mitnahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist.
     

    3. Vertragslaufzeit und Kündigung

    Das Deutschland-Ticket kann an den von den Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünden und Landestariforganisationen für Abonnement-Produkte eingerichteten Verkaufsstellen bzw. über deren Vertriebskanäle erworben werden.

    Das Deutschland-Ticket wird im Abonnement ausgegeben. Der Einstieg ins Abonnement ist jeweils zum Ersten eines Monats möglich.

    Das Abonnement wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann monatlich gekündigt werden. Die Kündigung muss dabei bis zum 10. eines Monats zum Ende des jeweiligen Kalendermonats erfolgen. Das Deutschland-Ticket gilt im Falle einer Kündigung bis Betriebsschluss nach dem Ende des letzten Tages dieses Kalendermonats, längstens jedoch bis 3.00 Uhr des Folgetags.

    Neben der monatlichen Kündbarkeit kann in Verbindung mit anderen Produkten im Bereich des Personenverkehrs auch eine feste Laufzeit von 12 Monaten angeboten werden.

     
    4. Beförderungsentgelt

    Der Preis für das Deutschland-Ticket im Abonnement beträgt 49,00 EUR pro Monat bei monatlicher Zahlung. Eine jährliche Zahlung des zwölffachen Monatsbetrages kann angeboten werden.

    Bei Verkehren, die nur auf Anforderung verkehren (z. B. On-demand-Verkehr, Anruf-Sammeltaxi, Rufbus) sowie bei täglich verkehrende Eisenbahnen mit besonderen Betriebsformen (z. B. Schmalspurbahnen mit Dampftraktion) kann ein Zuschlag nach den örtlichen Tarifbestimmungen erhoben werden.

     

    5. Jobticket

    Das Deutschland-Ticket kann als rabattiertes Jobticket angeboten werden.

    Dieses Jobticket kann von Mitarbeitenden genutzt werden, deren Arbeitgeber mit einem teilnehmenden Verkehrsverbund oder Verkehrsunternehmen eine Vereinbarung über den Erwerb des Deutschland-Jobtickets abgeschlossen hat. Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung können Unternehmen, Verwaltungen, Behörden und sonstige Institutionen sein.

    Der Fahrpreis für das Deutschland-Ticket als Jobticket ist der Fahrpreis nach Abschnitt 4 abzüglich 5% Rabatt. Voraussetzung für den Rabatt ist, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Jobticket leistet, der mindestens 25% des Fahrpreises gemäß Abschnitt 4 beträgt.

     

    6. Fahrgastrechte

    Für Fahrten im Eisenbahnverkehr gelten die Fahrgastrechte gem. Teil A Nr. 8 der Tarifbedingungen des Deutschlandtarifs sowie Teil C Nr. 8 der Tarifbedingungen für Zeitkarten im Deutschlandtarif in ihrer jeweils genehmigten und veröffentlichten Fassung, abrufbar im Internet unter www.deutschlandtarif-verbund.de.

    Das Entgelt für das Deutschland-Ticket gilt als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt gemäß § 3 EVO. Das zusätzliche Recht bei Verspätung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 EVO wird ausgeschlossen.


    7. Erstattung

    Die für Zeitkarten geltenden Erstattungsregelungen gelten auch für das Deutschland-Ticket. Eine Erstattung wegen Krankheit setzt zudem voraus, dass die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über eine Reiseunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als 21 zusammenhängenden Tagen vorgelegt wird. Der Antrag auf Erstattung muss unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung des vertragshaltenden Unternehmens gestellt werden.

    Erstattet wird für volle Kalendermonate der in dem betreffenden Monat geltende Monatseinzug, für Monatsteile pro Tag 1/30 des in dem betreffenden Monat entrichteten Fahrgelds erstattet.

    8. Semesterticket

    Das Deutschland-Ticket kann aufgrund eines Semesterticketvertrags Studierenden als solidarisches Deutschlandsemesterticket angeboten werden.

    Der Fahrpreis für das Deutschlandsemesterticket beträgt 60 % des Fahrpreises des regulären Deutschland-Tickets. Näheres zur Bezugspflicht, Befreiung von der Entgeltentrichtung und zur Erstattung enthält der Semesterticketvertrag. Der für ein Semester gültige Preis ist der anteilige Preis des Deutschland-Tickets, der acht Monate vor Beginn des Semesters jeweils für die Monate des Semesters in den Tarifbestimmungen für das Deutschland-Ticket vorgegeben wird.

    Das Deutschlandsemesterticket hat eine feste Laufzeit für das jeweilige Semester ohne monatliche Kündbarkeit.

     
  • Weitere Tarif- und Beförderungsbestimmungenim RMV & RNN